Beseitigung selbstverschuldeter Brandschäden
Der Mieter kann Beseitigung selbstverschuldeter Brandschäden fordern und Miete mindern, Entscheidung des BGH vom 19.11.2014, VIII ZR 191/13. Hat der Mieter den Brandschaden durch Unachtsamkeit selbst verschuldet, muss der Vermieter seine Gebäudeversicherung zur Schadensregulierung in Anspruch nehmen. Diese hat ihrerseits keine Regressansprüche gegenüber dem Mieter, wenn der über die Betriebskostenabrechnung die Versicherungsbeiträge gezahlt hat. Dem Mieter steht in solchen Fällen auch das Recht auf Mietminderung gegenüber dem Vermieter zu.
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