Mietrecht: Schadensersatzpflicht des Mieters bei erlaubter Tierhaltung
Landgericht Koblenz vom 06.05.2014 (AZ.: 6 S 45/14):
Bei erlaubter Tierhaltung in der Wohnung bleibt der Mieter verpflichtet dafür zu sorgen, dass seine Haustiere keine Schäden an der Mietsache verursachen. Das Landgericht Koblenz hatte den Fall entschieden, dass ein Labrador mit seinen Krallen den Parkettboden erheblich beschädigt hatte (Schadenshöhe : € 5.000,–). Nach der Rechtsansicht des Gerichts hätte der Schaden beispielsweise dadurch vermieden werden können, dass der Mieter seinem Hund Hundesocken anzieht.
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